Umsatzsteuerbefreiung für Untervermittler von Versicherungsleistungen
Einführung
Die Tätigkeit des Versicherungsvertreters ist steuerbefreit. Dies klingt einfach, doch die Gerichte werden seit Jahren bemüht, um zu klären, welche Leistungen im Einzelnen hierunter zu verstehen sind.
Fall
Ein selbstständiger Versicherungsmakler schaltete in seine Vermittlungen einen Subunternehmer, den späteren Kläger, ein. Vertraglich wurde dem Kläger zugesichert, dass er bei Benennung eines Interessenten und Abschluss eines Vertrages eine Zuführungsprovision in Höhe von 80 bis 85 % der Provision des Versicherungsmaklers erhalten sollte. Sowohl das Finanzamt als auch das FG Hamburg versagten dem Kläger die Steuerfreiheit, da seine Tätigkeit nicht der eines Versicherungsvertreters entspreche.
Neues Urteil
Der BFH sieht eine steuerfreie Versicherungsvermittlungstätigkeit als gegeben an, wenn die Tätigkeit darin besteht, Kunden zu suchen und diese mit der Versicherungsgesellschaft zusammenzubringen. Die Vermittlung muss sich auf ein einzelnes Geschäft beziehen. Sie kann in einer Nachweis-, einer Kontaktaufnahme- oder in einer Verhandlungstätigkeit bestehen. Es ist nicht erforderlich, dass der Vermittler gegenüber der Versicherungsgesellschaft tätig wird, so dass eine mittelbare Einbindung der Steuerbefreiung nicht entgegensteht. Entsprechend gewährte der BFH dem Kläger die Steuerbefreiung.
Konsequenz
Das Urteil dürfte in der Versicherungsbranche mit Erleichterung aufgenommen werden. Wurde doch bisher angenommen, dass die Steuerfreiheit zu versagen sei, wenn der Vermittler nicht Auftragnehmer einer der Vertragsparteien, Versicherungsgesellschaft oder -nehmer, war. Damit erbringen die als Subunternehmer eingeschalteten Vermittler steuerfreie Leistungen, wenn diese, wie im Fall, typische Versicherungsleistungen erbringen. Diese sind von den nicht befreiten Tätigkeiten abzugrenzen, die keinen spezifischen Bezug zu den einzelnen Vermittlungen aufweisen, z. B. reine "Backoffice"-Tätigkeiten.
