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Steuerklassenwechsel zur Elterngelderhöhung erlaubt


Kernaussage
Der während einer Schwangerschaft veranlasste Wechsel der Lohnsteuerklasse ist bei der Bemessung des Elterngeldes zu berücksichtigen. Elterngeld wird grundsätzlich nach dem durchschnittlichen monatlichen Erwerbseinkommen des Berechtigten in den letzten zwölf Monaten vor dem Monat der Geburt des Kindes berechnet. Dabei sind die auf dieses Einkommen entfallenden Steuern abzuziehen. Das Elterngeld beträgt 67 % des so ermittelten Einkommens.

Sachverhalt
In dem einen Fall war die Steuerklasse der verheirateten Klägerin während ihrer Schwangerschaft von IV auf III, in dem anderen Fall von V auf III geändert worden. Dies führte zu geringeren monatlichen Steuerabzügen vom Arbeitsentgelt der Klägerinnen. Gleichzeitig stiegen allerdings die von ihren Ehegatten (jetzt nach Steuerklasse V) entrichteten Einkommensteuerbeträge so stark an, dass sich auch die monatlichen Steuerzahlungen der Eheleute insgesamt deutlich erhöhten. Dieser Effekt wurde bei der späteren Steuerfestsetzung wieder ausgeglichen. Das beklagte Bundesland warf den Klägerinnen Missbrauch vor.

Entscheidung
Entgegen der Ansicht des beklagten Freistaates ist das Verhalten der Klägerinnen nicht als rechtsethisch verwerflich und damit als rechtsmissbräuchlich anzusehen. Der Steuerklassenwechsel war nach dem Einkommensteuergesetz erlaubt. Seine Berücksichtigung ist durch Vorschriften des Bundeselterngeld- und Erziehungszeitengesetzes (BEEG) weder ausgeschlossen noch in sonstiger Weise beschränkt. Nach dem erkennbaren gesetzlichen Schutzzweck lässt sich ein Missbrauchsvorwurf nicht hinreichend begründen. Die Möglichkeit eines derartigen Steuerklassenwechsels ist im Gesetzgebungsverfahren erörtert worden, ohne dass dabei von Rechtsmissbrauch die Rede war. Trotz der inzwischen in mehreren Bundesländern anhängigen Rechtsstreitverfahren, die erstinstanzlich teilweise zulasten der Verwaltung ausgegangen sind, ist auch im Rahmen des Ersten Gesetzes zur Änderung des BEEG auf eine begrenzende Regelung verzichtet worden.

Konsequenz
Der Wechsel der Steuerklasse vor der Geburt eines Kindes, um damit das Nettoeinkommen für mehr Kindergeld zu erhöhen, ist eine legale steuerrechtliche Gestaltungsmöglichkeit. Es kommt allerdings keine rückwirkende Änderung der Steuerklasse in Betracht, sodass sich ein Paar frühzeitig um eine Änderung der Lohnsteuerkarte bemühen muss.

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