Home     Team     Kompetenz     Links      Kontakt     
 
 

 
Händlergarantie eines Kfz-Händlers USt-pflichtig gem. FG Münster ...[mehr]

 
Umsatzsteuerbefreiung für Versicherungs-Untervermittler ...[mehr]

 
Ermäßigte Besteuerung einer Abfindung auch bei Zahlung in 2 Raten ...[mehr]

 
Weiterhin Vorsteueraufteilung nach Umsatzschlüssel ...[mehr]

 
Steuerklassenwechsel zur Elterngelderhöhung ...[mehr]

 
Praxisgebühr ist verfassungsgemäß ...[mehr]

 
Gemeinsame Nutzung des Arbeitszimmers durch Ehegatten ...[mehr]

 
Verstoß gegen Offenlegungspflicht des Jahresabschlusses

 
Aufteilung in freiberufliche und gewerbliche Einkünfte

 
Steuererklärungspflicht für Rentner ...[mehr]

 
GmbH in der Krise - Haftung des Geschäftsführers für Steuerausfälle ...[mehr]

 
Kein Vorsteuerabzug bei ungenauer Leistungsbeschreibung ...[mehr]

 
Bilanzrecht wird modernisiert ...[mehr]

 
Umsatzsteuerfreiheit für Gutachten von Ärzten ...[mehr]

 
Kein Verlustabzug durch Erben ...[mehr]

 
Umsatzgrenzen für Kleinunternehmer ...[mehr]

 
Fragen zur Besteuerung von Renten ...[mehr]

 
Pflichtangaben in Rechnungen... [mehr]

Praxisgebühr ist verfassungsgemäß


Kernaussage
Die in der Öffentlichkeit als Praxisgebühr bezeichnete vierteljährliche Zuzahlung von 10 EUR für den Arztbesuch von Versicherten ist verfassungsgemäß.

Sachverhalt
Der bei der beklagten Krankenkasse versicherte Kläger begehrte die Rückzahlung von 30 EUR, die er als Praxisgebühr (§§ 28 Abs. 4, 61 Satz 2 SGB V) für die ersten drei Quartale 2005 entrichten musste. Er hatte bei der Beklagten schon Ende 2004 eine Freistellung von der Entrichtung der Gebühr beantragt, weil er diese für verfassungswidrig hielt. Die Beklagte hatte dies abgelehnt, da die Voraussetzungen einer Befreiung nicht vorlägen. Die Klage blieb in allen Instanzen erfolglos.

Entscheidung
Versicherte der gesetzlichen Krankenversicherungen haben grundsätzlich sonstige Zuzahlungen bei der Inanspruchnahme von Leistungen der Krankenkassen (Arzneimittel, Heil- und Hilfsmittel) zu entrichten. In dieses System fügt sich die Praxisgebühr nahtlos ein. Die Krankenkassen sind weder nach dem SGB V noch aufgrund des Grundgesetzes gehalten, alles zu leisten, was an Mitteln zur Erhaltung oder Wiederherstellung der Gesundheit verfügbar ist. Der Leistungskatalog der gesetzlichen Krankenversicherungen darf auch von finanziellen Erwägungen mitgetragen sein. Dem Gesetzgeber ist es im Rahmen seines Gestaltungsspielraums erlaubt, die versicherten Personen über den Beitrag hinaus zur Entlastung der Krankenkassen an bestimmten Kassenleistungen in Form von Zuzahlungen zu beteiligen. Dabei ist allerdings zu beachten, dass dies dem Einzelnen finanziell zumutbar sein muss und der Versicherungsschutz durch die Höhe der Zuzahlungen nicht ausgehöhlt werden darf.

Konsequenz
Die Erhebung einer vierteljährlichen Zuzahlung von 10 EUR für den Praxisbesuch ist nicht zu beanstanden. Die verfassungsrechtlichen Bedenken des Klägers teilt das BSG nicht, weil die Gesamtsumme aller Zuzahlungen auf 2 % der jährlichen Bruttoeinnahmen zum Lebensunterhalt - bei chronisch Kranken, die sich in Dauerbehandlung befinden, auf nur 1 % - begrenzt ist.

Nassauische Str.5
D-10717 Berlin

Fon +4930 / 862 01 21 -0
Fax +4930 / 862 01 21 -99

Mailkontakt

Parkplätze in unmittelbarer Nähe

Sprechzeiten:
Mo-Do. 9.00 bis 16.00
Fr.        9.00 bis 14.00
sowie nach Vereinbarung
 
  Steuerliche Änderungen 2010 ...[mehr]

Steuerliche Behandlung von Geschenken an Geschäftspartner und Arbeitnehmer ...[mehr]

GmbH-Reform ...[mehr]

Strafbefreiende Selbstanzeige bei Steuerhinterziehung ...[mehr]

Das elektronische Handelsregister ...[mehr]

 

 
  ©DerThing  |  ImpressumDisclaimer