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Gemeinsame Nutzung des Arbeitszimmers durch Ehegatten


Kernproblem
Nutzen Miteigentümer-Ehegatten ein Arbeitszimmer im gemeinschaftlichen Gebäude gemeinsam zur Erzielung von Einkünften, kann jeder anteilig die seinem Anteil entsprechenden Kosten in Anspruch nehmen. Nutzt ein Miteigentümer ein Arbeitszimmer zur Einkünfteerzielung alleine, dann ist davon auszugehen, dass er Anschaffungs- oder Herstellungskosten aufgewendet hat, um diesen Raum insgesamt zu nutzen. Deshalb ist im Fall der alleinigen Nutzung des Arbeitszimmers der Aufwand bei dem einkunftserzielenden Ehegatten zu berücksichtigen; die auf den Miteigentumsanteil des jeweils anderen Ehegatten entfallenden Herstellungskosten sind wie ein materielles Wirtschaftsgut zu behandeln und können wie die Herstellungskosten eines Gebäudes in der Form von AfA geltend gemacht werden. Daran ändert auch die Tatsache nichts, dass das Gebäude im Übrigen vom Steuerpflichtigen und seinem Ehegatten gemeinsam bewohnt wird.

Sachverhalt
Ein Ehepaar wollte sich die o. g. Rechtsprechung zunutze machen. Bis zum Jahr 2006 hatte der Ehemann als angestellter Außendienstmitarbeiter das von ihm allein genutzte Arbeitszimmer steuerlich geltend gemacht. Als Nachweis, dass ihm kein anderer Arbeitsplatz zur Verfügung stehe, diente eine Arbeitgeberbescheinigung, die zuletzt aus Dezember 2006 datierte. So kam er in den Genuss des eingeschränkten Abzugs von 1.250 EUR. Damit wäre es ab dem Jahr 2007 wegen der Gesetzesänderung zu Ende gewesen. Aber zum Glück hatte die bereits seit Jahren als kaufmännische Angestellte tätige Ehefrau Anfang 2007 ihre Tätigkeit komplett in das häusliche Arbeitszimmer verlegt, wie auch deren Arbeitgeber bescheinigen konnte. Der Ehemann dagegen benötigte das Arbeitszimmer nicht mehr, denn mit seinem Laptop konnten die administrativen Arbeiten auch in Küche, Wohnzimmer und Schlafzimmer erledigt werden. An so viele Zufälle wollte das Finanzamt nicht glauben und berücksichtigte nur die Hälfte der Kosten.

Entscheidung des FG
Auch das Finanzgericht hat dem Vortrag keinen Glauben geschenkt, sondern als unwahre Schutzbehauptung tituliert. So könne aus der noch kurz vor Beginn des Streitjahrs gefertigten Arbeitgeberbescheinigung des Ehemanns dessen umfangreiche häusliche Tätigkeit nachvollzogen werden. Nach dem jetzigen Sachvortrag der Ehefrau müsse höchstens die alleinige Nutzung durch den Ehemann in Vorjahren angezweifelt werden. Die im Schätzungswege angenommene Nutzung von jeweils 50 % im Streitjahr sei gerechtfertigt; die des Ehemanns damit steuerlich nicht abzugsfähig.

Konsequenz
Der Fall bringt zum Vorschein, dass der Abzug für das Arbeitszimmer hoch problematisch ist. Zum einen verbleibt die Hoffnung auf das Bundesverfassungsgericht, es möge die Neuregelung wegen des Verstoßes gegen das Nettoprinzip verwerfen. Zum anderen sollte geprüft werden, ob ein Lagerraum (ein Schreibtisch spricht dagegen) oder eine Betriebsstätte mit intensivem Publikumsverkehr vorliegt.

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