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Aufteilung in freiberufliche und gewerbliche Einkünfte (hier bei einem Statiker)



Einführung
Aufgrund u. a. der Gewerbesteuer ist es wichtig, ob eine Tätigkeit als freiberufliche bzw. gewerbliche Tätigkeit einzustufen ist. Problematisch wird dies dann, wenn (Teil-)Tätigkeiten dem Grunde nach in unterschiedliche Einkunftsarten einzuordnen wären. Insoweit ist zu prüfen, ob das freiberufliche oder das gewerbliche Element vorherrscht. Hiernach ist die Gesamtzuordnung vorzunehmen.

Sachverhalt
Ein selbstständig tätiger und ein angestellter Ingenieur haben jeweils einzelne Aufträge und Projekte eigenverantwortlich und leitend betreut. Freiberufliche Einkünfte lagen nach Ansicht des Finanzamts aufgrund Unternehmensinitiative des (angestellten) Ingenieurs nicht vor. Vielmehr seien sämtliche Gewinne als gewerbliche Einkünfte des unternehmerisch tätigen Ingenieurs zu qualifizieren.

Entscheidung
Der BFH hat sich dieser Auffassung insoweit angeschlossen, als eine Alleinunternehmerschaft vorliegt. In einem zweiten Schritt sind die Einkünfte jedoch aufzuteilen: Die vom Unternehmensinhaber selbst betreuten Aufträge und Projekte können den freiberuflichen, die von seinem Angestellten betreuten Aufträge und Projekte seinen gewerblichen Einkünften zugerechnet werden. Die Zuordnung kann ggf. im Schätzungswege vorzunehmen sein. Es handelt sich insoweit um gleichartige, aber nicht um eine einheitliche Tätigkeit. So liegt eine einheitliche Tätigkeit vor, wenn die verschiedenen Tätigkeiten derart miteinander verflochten sind, dass sie sich unlösbar gegenseitig bedingen. Bei der einheitlichen Tätigkeit hätte die Zuordnung danach vorgenommen werden müssen, ob das freiberufliche oder das gewerbliche Element vorherrscht.

Konsequenz
Verschiedene Tätigkeiten eines Einzelunternehmers sind nicht automatisch nur einer Einkunftsart zuzuordnen. Wie der Urteilsfall zeigt, können gleichartige Tätigkeiten unterschiedlichen Einkunftsarten zuzuordnen sein. Gleichwohl kann man aus dem Urteil keine generelle Handlungsempfehlung ableiten. Entscheidend sind auch hier die Umstände des Einzelfalls.

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