Kein Vorsteuerabzug bei ungenauer Leistungsbeschreibung EinführungUnternehmer müssen ordnungsgemäße Rechnungen vorlegen, wenn sie den Vorsteuerabzug geltend machen wollen. U. a. fordert das UStG die Bezeichnung der erbrachten Leistung. Ungenauigkeiten diesbezüglich führen zur Versagung des Vorsteuerabzugs.
Neues UrteilNach Ansicht des BFH reicht die Leistungsbeschreibung "für technische Beratung und Kontrolle im Jahr 1996" nicht aus, um den Vorsteuerabzug zu erhalten. Der Begriff technisch bezeichnet eine unbestimmte Vielzahl unterschiedlicher Leistungen und ist daher nicht genau genug. Auch fehlt eine Konkretisierung in zeitlicher Hinsicht, da für das gesamte Kalenderjahr abgerechnet wurde. Zusätzliche Nachweise, die die Erbringung der Leistung bestätigten, berücksichtigte der BFH nicht, da in den Rechnungen hierauf nicht Bezug genommen wurde.
KonsequenzNur Leistungsbeschreibungen in Rechnungen, die eine eindeutige Identifizierung der abgerechneten Leistung erlauben, berechtigen den Empfänger der Rechnung zum Vorsteuerabzug. Es ist allerdings zulässig, dass sich die genaue Leistungsbeschreibung nicht direkt aus der Rechnung, sondern aus ergänzenden Unterlagen ergibt. Dies setzt aber zwingend den Hinweis auf diese ergänzenden Unterlagen in der Rechnung voraus. Information zum download 
|