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GmbH-Reform in Kraft


Kernproblem
Die weitreichendste GmbH-Reform seit Bestehen des GmbH-Gesetzes, das MoMiG, ist nach einem zähen Gesetzgebungsverfahren am 1.11.2008 in Kraft getreten. Neben der Deregulierung und Modernisierung sind Ziele der Reform insbesondere die Erleichterung der Gründung und die Stärkung der GmbH im internationalen Vergleich. Insoweit sind Teile der Reform die Antwort des deutschen Gesetzgebers auf den als stark empfundenen Druck durch die englische Limited.
Inhalt des MoMiG
Entgegen ersten Planungen bleibt das Mindeststammkapital der klassischen GmbH bei 25.000 EUR und wird nicht herabgesetzt. Auch eine GmbH-Gründung ohne notarielle Beurkundung wird es nicht geben. Die wichtigsten Eckpunkte des Gesetzes sind die folgenden Neuerungen:
  • Einführung einer Unternehmergesellschaft (haftungsbeschränkt). Sie ist eine GmbH, die aber ohne bestimmtes Stammkapital gegründet werden kann (mindestens 1 EUR). Für sie gelten Sonderregelungen. Insbesondere darf sie ihre Gewinne nicht voll ausschütten. Die Unternehmergesellschaft (haftungsbeschränkt) ist das deutsche Pendant zur Limited.
  • Einführung der Gesellschaftsgründung für kleine Gesellschaften durch Mustersatzung. Die Beurkundungspflicht der GmbH-Gründung bleibt aber erforderlich.
  • Die verdeckte Sacheinlage wird für zulässig erklärt. Der Wert der verdeckten Sacheinlage wird auf die tatsächliche Bareinlageverpflichtung angerechnet.
  • Der gutgläubige Erwerb von Geschäftsanteilen wird ermöglicht, indem die beim Handelsregister liegende Gesellschafterliste guten Glauben vermittelt.
  • Das Cash Pooling, also die Querfinanzierung von Konzerngesellschaften, wird auf gesicherte rechtliche Grundlage gestellt.
  • Das Eigenkapitalersatzrecht wird vereinfacht, indem es in der Insolvenzordnung neu geregelt wird. Daneben sieht das MoMiG weitere Neuerungen vor. Unter anderem wird die Einteilung und Übertragung von Geschäftsanteilen vereinfacht. Die GmbHs können ihren Sitz ins Ausland verlegen. Das Eintragungsverfahren wird dadurch beschleunigt, dass Unterlagen nachgereicht werden können. Die Rechtsverfolgung gegenüber der Gesellschaft wird erleichtert, indem eine zustellungsfähige Adresse im Handelsregister eingetragen wird.



GmbH-Reform_MoMiG.pdf

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