Kein Verlustabzug durch Erben Kernproblem:
Der Erbe konnte bisher einen vom Erblasser nicht ausgenutzten Verlustvortrag nach dem EStG zur Minderung seiner eigenen Einkommensteuer geltend machen. Dies entsprach einer rund 45 Jahre währenden höchstrichterlichen Rechtsprechung und entsprechenden Praxis der Finanzverwaltung. Der zuletzt mit der Sache befasste XI. Senat des BFH hatte in einem Vorlagebeschluss die Auffassung vertreten, dass der Verlustabzug entgegen der ständigen Rechtsprechung des BFH nicht vererblich sei. Hintergrund ist ein Rechtsstreit, in dem ein Landwirt und Hoferbe im Rahmen seiner Veranlagung zur Einkommensteuer den Abzug des von seinem verstorbenen Vater nicht ausgenutzten Verlustvortrags begehrt hatte. Der Große Senat des BFH musste jetzt entscheiden.
Entscheidung:
Der Große Senat beseitigt die Vererblichkeit des Verlustvortrags. Der Übergang des vom Erblasser nicht ausgenutzten Verlustvortrags auf den Erben könne weder auf zivilrechtliche noch auf steuerrechtliche Vorschriften und Prinzipien gestützt werden. Die Einkommensteuer sei eine Personensteuer. Sie erfasse die im Einkommen zu Tage tretende Leistungsfähigkeit der einzelnen natürlichen Personen und werde daher vom Grundsatz der Individualbesteuerung und vom Prinzip der Besteuerung nach der individuellen Leistungsfähigkeit beherrscht. Hiermit sei es unvereinbar, die beim Erblasser nicht verbrauchten Verlustvorträge auf den Erben zu übertragen. Aus Gründen des Vertrauensschutzes ist die neue, für die Steuerbürger ungünstigere Rechtsprechung allerdings erst in solchen Erbfällen anzuwenden, die nach Veröffentlichung des Beschlusses eintreten werden.
Konsequenz:
Der Große Senat hält aufgrund des Rechtsstaatsprinzips eine vertrauenschützende Übergangsregelung für notwendig. Die neue Rechtsprechung, mit der sich die jahrzehntelang bestehende Rechtslage - vergleichbar einer Gesetzesänderung - faktisch ändere, sei daher erst mit Wirkung für die Zukunft anzuwenden. Des Weiteren weist er darauf hin, dass die von ihm ausnahmsweise getroffene enge Übergangsregelung keinen abschließenden Charakter besitzt. Der Finanzverwaltung bleibt es deshalb unbenommen, einen weitergehenden typisierenden Vertrauensschutz durch abweichende Steuerfestsetzung oder Steuererlass zu gewähren. Gleiches soll in seltenen und extrem gelagerten Konstellationen im Einzelfall gelten.
 
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