Fragen zur Besteuerung von Renten:
Nachfolgend möchten wir Ihnen die häufigsten Fragen darstellen, die uns in letzter Zeit zum Thema Besteuerung von Rentnern erreicht haben:
Bin ich als Rentner überhaupt verpflichtet eine Einkommensteuererklärung abzugeben?
Zunächst einmal muss festgestellt werden, dass jeder zur Abgabe einer Einkommensteuer-erklärung verpflichtet ist, der Einkünfte von mehr als 7.664,- EUR pro Jahr erhält, ohne dass hiervon ein Lohnsteuerabzug erfolgt. Damit fallen auch Rentner generell unter diese Regelung.
Nicht unter diese Regelung fallen Pensionäre, da bei diesen von der Pension Lohnsteuer wie vom Arbeitslohn einbehalten wird. Diese müssen nur dann eine Einkommensteuererklärung abgeben, wenn sie noch weitere steuerpflichtige Einkünfte, z. B. aus Kapitalvermögen, von mehr als 410,- EUR jährlich haben.
Ab welchem Rentenbetrag fällt überhaupt Einkommensteuer an?
Hierzu ist zu sagen, dass die Besteuerung von Renteneinkünften seit dem Jahr 2005 grundlegend verändert wurde. Bei einer Rente, die vor dem 1.1.2005 begann, ist ab 2005 ein sogenannter Ertragsanteil von 50%, anstatt bisher meist 28%, zu versteuern. Das heißt, eine Hälfte der Rente wird bei der Besteuerung steuerfrei belassen, die andere Hälfte wird besteuert.
Von dem steuerpflichtigen Teil der Rente wird zunächst ein Pauschalbetrag i. H. v. 102,- EUR für Werbungskosten abgezogen. Von dem verbleibenden Teil kann ein Betrag von bis zu 1.500,- EUR für Versicherungen wie Krankenversicherung, Haftpflichtversicherung, u. ä. abgezogen werden. Danach wird noch ein sogenannter Grundfreibetrag von 7.664,- EUR abgezogen. Der danach verbleibende Teil muss dann versteuert werden.
Aus diesem Schema lässt sich erkennen, dass Renteneinkünfte von mindestens 18.532,- EUR jährlich oder 1.544,- EUR monatlich pro Person vorhanden sein müssen, bevor Einkommensteuer zu zahlen ist. Zu beachten ist, dass es sich hierbei um den Rentenanspruch und nicht um die tatsächliche Auszahlung nach Abzug von Krankenversicherungsbeiträgen handelt.
Alternativ könnte Einkommensteuer auch bei geringeren Renteneinkünften anfallen, wenn noch weitere Einkünfte, z. B. aus Kapitalvermögen, in größerem Maße vorliegen.
Gibt es noch weitere Abzüge, die ich von der Steuer absetzen kann?
Ja. Es gibt noch diverse Kosten, die Sie auch als Rentner steuermindernd absetzen können. Dies können z. B. Kosten für medizinische Behandlungen oder Medikamente sein, wenn diese die zumutbare Eigenbelastung von 3-5% des Einkommens überschreiten.
Sie können auch die Kosten für Betreuung oder Heimunterbringung als außergewöhnliche Belastungen absetzen. Auch Kosten für eine Haushaltshilfe können unter bestimmten Voraussetzungen steuerlich abgesetzt werden. Hierzu ist aber eine steuerliche Beratung zu empfehlen.
Ich habe noch andere Einkünfte außer meiner Rente. Was ist zu beachten?
Bei der Berechnung des zu versteuernden Einkommens werden zunächst alle Arten von Einkünften getrennt ermittelt und später zu einem Gesamtbetrag der Einkünfte zusammengefasst. Von diesem werden dann noch Kosten wie Versicherungen und außergewöhnliche Belastungen abgezogen. Der verbleibende Betrag bildet das zu versteuernde Einkommen auf das die Einkommensteuer berechnet wird.
Weitere Einkünfte neben der Rente erhöhen das Einkommen und damit auch den Steuerbetrag, der von allen Einkünften berechnet wird.
Ich habe bisher noch nie oder zumindest seit Jahren keine Einkommensteuererklärung mehr abgegeben. Woher weiß das Finanzamt von mir oder meiner Rente?
Nach einer Änderung der Abgabenordnung wurden die Rentenversicherer dazu verpflichtet, ab dem Jahr 2005 sogenannte Rentenbezugsmitteilungen an die Finanzbehörden zu übermitteln. Diese sind daher darüber informiert, ob und in welcher Höhe Sie Renteneinkünfte bezogen haben. Wenn aufgrund dieser Daten die Vermutung besteht, dass Sie Renten in einer Höhe bezogen haben, bei der voraussichtlich Einkommensteuer anfällt, ist damit zu rechnen, dass Sie in Zukunft zur Abgabe einer Einkommensteuererklärung aufgefordert werden.
Was passiert, wenn ich einfach keine Steuererklärung abgebe?
Die Verpflichtung zur Abgabe von Steuererklärungen besteht kraft Gesetzes für jeden Bürger, der einen Gesamtbetrag der Einkünfte von mehr als 7.664,- EUR, von denen keine Lohnsteuer abgezogen wurde, bezieht. Damit auch für alle Rentner, die eine Rente von mehr als 15.430,- EUR pro Jahr bezogen haben. Achtung: gemeint ist mit diesem Betrag der Rentenanspruch, nicht die Auszahlung nach Abzug eventueller Krankenversicherungsbeiträge.
Wird keine Steuererklärung abgegeben, so stellt dies eine Steuerhinterziehung oder leichtfertige Steuerverkürzung dar. Theoretisch erfüllt bereits das Abwarten auf eine Aufforderung des Finanzamtes diesen Tatbestand. Unwissenheit schützt hier im Zweifel nicht vor einer Strafe. Es empfiehlt sich daher ab einer Rentenhöhe von jährlich 15.430,- EUR (monatlich 1.285,- EUR), eine Einkommensteuererklärung ohne weitere Aufforderung durch das Finanzamt abzugeben.
