Strafbefreiende Selbstanzeige in Steuerhinterziehungsfällen
In der Presse überschlagen sich derzeit die Meldungen: Die Staatsanwaltschaft Bochum ist in Zusammenarbeit mit der Steuerfahndung sehr aktiv und führt Durchsuchungen und Beschlagnahmungen von Unterlagen in Zusammenhang mit Ermittlungen bei der LGT Bank in Liechtenstein durch. Die Razzien erfolgen in vielen deutschen Städten.
Bei den Betroffenen handelt es sich vermutlich um Personen, die Ihre Einkünfte aus Kapitalanlagen bei diesem Kreditinstitut nicht oder nicht vollständig in Deutschland im Rahmen ihrer Steuererklärungen angegeben haben. Diese fehlenden Angaben führen zu einer Steuerverkürzung, welche als Steuerhinterziehung eine Steuerstraftat darstellt, die mit Freiheitsstrafe bis zu 10 Jahren oder Geldstrafe geahndet werden kann. Es handelt sich bei Steuerhinterziehung daher bei weitem nicht um ein Kavaliersdelikt, sondern um einen ernstzunehmenden Straftatbestand.
Sowohl in diesen Fällen, wie auch in anderen Situationen, in denen Steuerpflichtige ihren Steuererklärungspflichten nicht oder nur unvollständig nachgekommen sind, bestehen Möglichkeiten zur Abgabe einer Selbstanzeige beim Finanzamt. Diese kann strafbefreiend wirken, sofern alle erforderlichen Einzelheiten beachtet wurden.
So kann eine strafbefreiende Selbstanzeige nur abgegeben werden, solange der Steuerpflichtige noch keine Kenntnis davon hat, dass die Straftat bereits durch die Finanzverwaltung entdeckt wurde. Noch gelten, auch in den LGT-Fällen, die Straftaten nicht zwangsweise auch als entdeckt. Hier ist jedoch in der Regel Eile geboten, um das weitere Vorgehen abzuklären.
Erfüllt die Selbstanzeige alle erforderlichen Kriterien, so wird das einzuleitende Steuerstrafverfahren nach einer fristgemäßen Nachzahlung der Steuerbeträge und der Hinterziehungszinsen eingestellt. Weitere strafrechtliche Konsequenzen folgen dann nicht mehr.
Aber auch nach einer bereits erfolgten Aufdeckung der Steuerhinterziehung kann es geboten sein, eine Selbstanzeige zu erstatten. Diese kann dann zwar nicht mehr strafbefreiend, zumindest aber strafmildernd berücksichtigt werden.
Sofern bei Ihnen Bedarf für eine Beratung in einer solchen Angelegenheit besteht, sprechen Sie uns bitte vertrauensvoll an. Herr Steuerberater Andreas Hagist steht Ihnen in unserer Kanzlei für Ihre Fragen zur Verfügung. Aufgrund unserer beruflichen Verschwiegenheitsverpflichtung sind wir in der Lage, Sie zunächst über die für Ihren Fall gegebenen steuerlichen Möglichkeiten aufzuklären, bevor weitere Schritte ergriffen werden.
Von einer selbst erstellten Selbstanzeige raten wir ab, sofern über diese Materie keine umfangreichen Kenntnisse vorhanden sind. Durch Formfehler könnte sich die Situation noch verschlimmern.
Gern sind wir auch zur Zusammenarbeit mit in Steuerhinterziehungsfällen beauftragten Rechtsanwälten bereit.
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