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Umsatzgrenzen für die Besteuerung als Kleinunternehmer


Einführung
Unternehmer deren Gesamtumsatz im Vorjahr 17.500 EUR nicht überstiegen hat und im laufenden Kalenderjahr 50.000 EUR voraussichtlich nicht übersteigen wird, gelten als Kleinunternehmer. Bei ihnen wird die Umsatzsteuer nicht erhoben, zum Vorsteuerabzug sind sie nicht berechtigt. Allerdings haben Kleinunternehmer das Recht zur Normalversteuerung zu optieren.
Kernproblem
Für den Praktiker eher unverständlich ist die herrschende Auffassung, dass ein einmaliges Überschreiten der Grenze von 17.500 EUR im Folgejahr die Erhebung der Umsatzsteuer zur Folge haben sollte. Dies auch dann, wenn zukünftig zweifelsfrei kein Gesamtumsatz von mehr als 17.500 erzielt wird.
Neuer Beschluss
Der BFH hat nun diese Auffassung ausdrücklich bestätigt.
Konsequenz
Beträgt der Gesamtumsatz eines Kleinunternehmers z. B. im Jahr 2008 mehr als 17.500 EUR, so unterliegt er im Jahr 2009 zwingend der Umsatzbesteuerung. Ist dieses Ergebnis nicht erwünscht, so ist zu prüfen, ob durch Verlagerung der Vereinnahmung der Umsätze von 2008 nach 2009 das Überschreiten der Kleinunternehmergrenze verhindert werden kann. Erfolgt ein Wechsel zur Umsatzbesteuerung, ist zu prüfen, ob sich Vorsteuerkorrekturen (§ 15a UStG) zugunsten des Unternehmers ergeben, z. B. aus der Anschaffung eines Kraftfahrzeugs in der Zeit als Kleinunternehmer.

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